Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 128 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. Mai 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreiberin Lauber Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Gegenstand vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung Strafverfahren wegen Freiheitsberaubung, Erpressung, Nötigung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Jugendanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 15. März 2017 (EO-17-0059) Erwägungen: 1. Die Regionale Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Jugend- anwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Straf- verfahren wegen Freiheitsberaubung, Erpressung, Nötigung etc. In erster Linie wird dem Beschwerdeführer vorgeworfen, in der Zeit vom 20. Dezember 2016 bis 2. Ja- nuar 2017 von einem Jugendlichen unter Androhung von massiver Gewalt (zu- sammenschlagen, abstechen etc.) mehrfach Geld verlangt zu haben. Der Be- schwerdeführer soll das Opfer mit einem Messer bedroht haben. Kurz darauf habe der Beschwerdeführer in der Zeit von mindestens 17. bis 25. Februar 2017 ein wei- teres Opfer zusammen mit zwei Kollegen mehrfach gefesselt, in der Wohnung ei- nes Mittäters eingeschlossen, geschlagen und gequält. Er soll dabei insbesondere mehrmals den Kopf des Opfers in einen Kessel mit Wasser gedrückt oder drücken lassen haben. Die Übergriffe wurden mit dem Mobiltelefon des Beschwerdeführers gefilmt und teilweise weiterverbreitet. Am 8. März 2017 ordnete die Jugendanwalt- schaft die Untersuchungshaft für eine Dauer von sieben Tagen, d.h. bis am 15. März 2017, an. Am 15. März 2017 verfügte die Jugendanwaltschaft stattdessen vorsorglich die Schutzmassnahme der Unterbringung in einer offenen Erziehungs- einrichtung. Der Vollzug erfolgte im C.________(Erziehungseinrichtung). Dagegen erhob der Beschwerdeführer, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, am 27. März 2017 Beschwerde. Er beantragte, die Verfügung der Jugendanwalt- schaft vom 15. März 2017 sei teilweise aufzuheben und dahingehend abzuändern, dass die vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung rück- wirkend per 15. März 2017 befristet werde auf vier, eventualiter viereinhalb Monate. Der Leitende Jugendanwalt beantragte am 7. April 2017 die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf eingetreten werde. Mit Replik vom 8. Mai 2017 hielt der Beschwerdeführer innert gewährter Fristerstreckung an den gestellten Anträgen fest. 2. Gemäss Art. 39 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO; SR 312.1) ist gegen die vorsorgliche Anordnung von Schutzmassnahmen die Beschwerde zulässig. Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsa- chen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 39 Abs. 3 JStPO und Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsregle- ments des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). Der Beschwerdeführer stellt die vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungseinreichung als solche nicht in Abrede. Indes verlangt er, dass diese zeitlich befristet werde. Die vorsorgliche Schutzmassnahme wurde von der Jugendanwaltschaft unbefristet angeordnet. In- soweit ist der Beschwerdeführer in seinen rechtlich geschützten Interessen betrof- fen und folglich zur Ergreifung der Beschwerde legitimiert (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 JStPO i.V.m. Art. 382 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten. 3. 3.1 Die Jugendanwaltschaft begründet die vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung zusammengefasst damit, dass das Gesamtbild auf die De- 2 likte, die einseitigen Interessen und deren Realisierung sowie die entstandenen Eindrücke vom persönlichen Verhalten des Beschwerdeführers auf eine Fehlent- wicklung beim Jugendlichen schliessen liessen. Es müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer ohne ein klares Einschreiten der Jugendan- waltschaft sein delinquentes Verhalten fortsetze und die Eigen- und Fremdgefähr- dung weiter zunehmen werde. Es bedürfe einer deutlichen Unterbrechung des ak- tuellen Musters. Der Beschwerdeführer müsse in einem ersten Schritt davon abge- halten werden, weitere Straftaten zu begehen, weshalb es der Distanz zu seiner Peergruppe und eines Aufenthalts in einem strukturierten Rahmen bedürfe. Der Beschwerdeführer sei in seiner weiteren Entwicklung erheblich gefährdet und be- dürfe der professionellen Unterstützung, Kontrolle und Führung. Einstellungen und Haltungen müssten mit dem Beschwerdeführer kritisch reflektiert und alternative Verhaltensweisen trainiert werden. Die vorhandenen Ressourcen seien zu fördern und der Beschwerdeführer sei darin zu unterstützen, sie auf ein im gesellschaftlich akzeptierten Sinne erfolgreiches Leben auszurichten. Zudem sei umfassend zu klären, wie die massive und erschreckende Delinquenz und die sonstigen Verhal- tensveränderungen innerhalb kurzer Zeit zu verstehen seien und wie den Beson- derheiten des Beschwerdeführers am besten begegnet werden könne. Im Rahmen der vorsorglichen Unterbringung erfolge daher eine forensisch-psychiatrische Be- gutachtung zur Einschätzung der Delinquenz, der Entwicklung sowie der allfälligen pathologischen Fehlentwicklungen (inkl. Massnahmeempfehlungen). 3.2 Der Beschwerdeführer stellt die Notwendigkeit einer vorsorglichen Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung nicht in Abrede. Er ficht die Verfügung der Ju- gendanwaltschaft einzig insoweit an, als die vorsorgliche Unterbringung nicht zeit- lich befristet wurde. Er macht geltend, im Rahmen der Gehörsgewährung sei ihm gesagt worden, dass er vier bis sechs Monate im C.________(Erziehungseinrichtung) bleiben werde. In der angefochtenen Verfü- gung sei dieser Zeitraum nicht erwähnt. Er habe keinen offiziellen Anhaltspunkt, wann er aus der Massnahme entlassen werde. Folglich bleibe ihm nichts anderes übrig, als die Verfügung anzufechten. Er habe in der Untersuchungshaft realisiert, dass er eine Dummheit gemacht habe. Es sei ihm klar geworden, dass er sein Le- ben neu ordnen müsse. Damit ihm dies leichter falle, habe er die Möglichkeit, im August 2017 eine Berufslehre als Kaufmann anzufangen. Sinn sei es doch, den (angeblich) straffälligen Jugendlichen auf den richtigen Weg zurückzubringen. Durch die Lehre würden sein Tagesablauf und sein Leben notwendigerweise struk- turiert. Auch sein Vater versichere, dass sie ihn in Zukunft vermehrt überwachen und beschäftigen würden. Dass die Jugendanwaltschaft eine unbefristete Unter- bringung angeordnet habe, sei unangemessen. Vielmehr wäre es angemessen gewesen, die vorsorgliche Unterbringung auf vier, eventualiter viereinhalb Monate, d.h. bis Mitte, eventualiter Ende Juli 2017 zu befristen. So könne der Beschwerde- führer vom strukturierten Alltag in der Erziehungseinrichtung profitieren und dann anschliessend in den – zwar anders, aber ebenso strukturierten – Alltag des Be- rufslebens starten. Auch wenn vorsorgliche Massnahmen zum Zweck der Begut- achtung in der Regel nicht befristet würden, erscheine vorliegend eine Einzelfallbe- trachtung und Befristung notwendig, damit der Beschwerdeführer im Falle eines guten Berichts auch ohne grossen Unterbruch und Zeitverlust seine Ausbildung in 3 Angriff nehmen könne. Bei Ablauf der Befristung und gleichzeitig negativem Gut- achten könne die Jugendanwaltschaft noch immer eine erneute vorsorgliche Un- terbringung verfügen bzw. die bereits verfügte Unterbringung verlängern. 3.3 Der Leitende Jugendanwalt hält dem entgegen, Ziel der vorsorglichen Unterbrin- gung sei insbesondere die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens. Die fachgerechte Erstellung des Gutachtens sowie die Erreichung der in der ange- fochtenen Verfügung weiter erwähnten Ziele bedürfe Zeit. Schutzmassnahmen würden nicht zeitlich befristet, sondern periodisch auf ihre Verhältnismässigkeit hin überprüft. Dies entspreche dem im Jugendstrafrecht geltenden System der jeder- zeitigen Massnahmeabänderbarkeit. Die Jugendanwaltschaft habe am 23. März 2017 erstmals von der Bestätigung, datiert vom 22. März 2017, über das In- Aussicht-Stellen eines Lehrstellenplatzes für den Beschwerdeführer mit Lehrbeginn ab August 2017 bei der D.________(Unternehmung) Kenntnis erhalten. Die Bestätigung sei vom Onkel des Beschwerdeführers unterzeichnet worden. Ebenso neu sei die Erkenntnis, dass die Eltern des Beschwerdeführers gemäss Bestäti- gung des Vaters vom 22. März 2017 nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der offenen Erziehungseinrichtung Zeit aufbringen könnten, um ihn in der Frei- zeit vermehrt zu «überwachen und beschäftigen». Am 15. März 2017 habe sich der Vater des Beschwerdeführers noch gegenteilig geäussert. Trotz dieser neuen Aus- gangslage sei die Erstellung des psychiatrischen Gutachtens weiterhin notwendig. Es bedürfe einer umfassenden Abklärung der möglichen indizierten Fehlentwick- lung des Beschwerdeführers. Damit werde die Entscheidgrundlage geschaffen für allfällig anzuordnende Schutzmassnahmen. Die dem Gutachter eingeräumte Zeit- dauer bis Ende Juli 2017 sei angemessen. Der Gutachter werde der neuen Aus- gangslage (möglicher Lehrstellenantritt per August 2017) Rechnung tragen und in seine Empfehlung miteinbeziehen können. Dazu bedürfe es keiner Befristung der vorsorglich angeordneten Schutzmassnahme. 3.4 In seiner Replik ergänzt der Beschwerdeführer, die Erstellung eines Gutachtens brauche unbestrittenermassen Zeit. Diese Zeit könne aber befristet werden, wenn andere Interessen mit einer zu langen Zeitdauer kollidieren würden (z.B. ein Ge- richtstermin oder – wie vorliegend – der Beginn einer Lehre und damit die Gewähr- leistung zur Absolvierung einer Ausbildung). Die angeordnete Schutzmassnahme stelle vorerst das geeignetste und mildeste Mittel zur Erreichung des angestrebten Ziels (künftige Straffreiheit) dar. Mit der Chance, ab August 2017 eine Berufslehre zu beginnen, bestehe jedoch ein milderes Mittel, durch welches der Beschwerde- führer einen strukturierten Tagesablauf aufrechterhalten könne und womit die an- gestrebten Ziele, insbesondere die Strukturierung, erreicht werden könnten. Der Möglichkeit zum Beginn einer Ausbildung müsse ein höherer Stellenwert ein- geräumt werden, könne doch dadurch die Grundlage für eine künftige Straffreiheit des Beschwerdeführers geschaffen werden. Es dürfte wohlbekannt sein, dass die meisten Lehrbetriebe Jugendliche mit einer «weissen Weste» bevorzugen würden. Die Chancen des Beschwerdeführers, auf dem üblichen Weg eine Lehrstelle zu finden, dürften daher im Vergleich zu nicht negativ aufgefallenen Jugendlichen ge- ringer erscheinen. Der Beschwerdeführer habe sich gemäss Protokoll des Stand- ortgesprächs vom 20. April 2017 im C.________(Erziehungseinrichtung) gut in die Gruppe integriert, halte die Regeln ein und arbeite konstruktiv mit. Er stelle damit 4 unter Beweis, dass er bereit sei, an sich zu arbeiten und sehe auch ein, dass sich in Zukunft etwas ändern müsse. 4. 4.1 Während der jugendstrafprozessualen Untersuchung kann die zuständige Behörde, hier die Jugendanwaltschaft, gemäss Art. 5 des Bundesgesetzes über das Jugend- strafrecht (JStG; SR 311.1) vorsorglich die jugendstrafrechtlichen Schutzmass- nahmen nach Art. 12-15 JStG anordnen. Mittels Art. 5 JStG wird dem im Jugends- trafrecht wegleitenden Prinzip des Schutzes und der Erziehung des Jugendlichen (Art. 2 JStG) bereits im Untersuchungsverfahren durch die erforderlichen ambulan- ten oder stationären Sofortmassnahmen nachgelebt. Art. 5 JStG findet insbesonde- re im Falle eines straffälligen Jugendlichen Anwendung, der in seiner bisherigen Umgebung einer ersthaften Gefahr ausgesetzt ist und aus diesem Grund unverzüg- lich anderswo untergebracht werden muss (GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 3. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 5 JStG; Botschaft vom 21. Sep- tember 1998 zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [Allgemeine Bestimmungen, Einführung und Anwendung des Gesetzes] und des Militärstrafge- setzes sowie zu einem Bundesgesetz über das Jugendstrafrecht, BBl 1999 II 2224 Ziff. 422.1). Nach Art. 15 Abs. 1 JStG ordnet die Jugendanwaltschaft eine vorsorg- liche Unterbringung an, wenn die notwendige Erziehung und Behandlung des Ju- gendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Die Unterbringung erfolgt bei Privatpersonen oder in Erziehungs- oder Behandlungseinrichtungen, die in der La- ge sind, die erforderliche erzieherische oder therapeutische Hilfe zu leisten. Gemäss Art. 15 Abs. 1 JStG ist die Unterbringung – in Anwendung des Subsidia- ritätsprinzips – nur dann anzuordnen, wenn die notwendige Erziehung und Behand- lung des Jugendlichen nicht anders sichergestellt werden kann. Eine Unterbringung ist etwa in Fällen unvermeidbar, in welchen Eltern hoffnungslos überfordert sind, sie selbst ein Kind gefährden (durch Gewalt, sexuelle Übergriffe, Vernachlässi- gung), das Sozialverhalten des Jugendlichen derart gestört ist, dass laufend neue Probleme entstehen, eine verfestigte Ausweich- oder Fortlauf-Symptomatik vorliegt oder zu einer Subkultur (z.B. Drogenszene) Distanz hergestellt werden muss (vgl. GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., N. 3 zu Art. 15 JStG). Sämtliche vorsorglichen Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 12 ff. JStG i.V.m. Art. 5 JStG müssen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gemäss Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) wah- ren. Die Massnahme muss somit zur Zielerreichung geeignet und erforderlich sein, und es muss eine vernünftige Relation bestehen zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Ziel (Urteil des Bundesgerichtes 1B_32/2011 vom 15. Februar 2011 E. 2.6 m.w.H.). Schutzmassnahmen sind zeitlich nicht im Voraus festgelegt. Ihre Dauer richtet sich nach dem spezialpräventiven Zweck (AEBERSOLD, Schweizerisches Jugendstraf- recht, 2. Aufl. 2011, S. 133). Der Zielsetzung des Jugendstrafrechts entsprechend dürfen Schutzmassnahmen erst aufgehoben werden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder feststeht, dass sie keine erzieherischen oder therapeutischen Wirkungen mehr entfalten (vgl. Art. 19 Abs. 1 JStG; Botschaft, a.a.O., Ziff. 423.27). Im Sinne 5 eines verbesserten Rechtsschutzes von Jugendlichen bestimmt Art. 18 Abs. 2 JStG, dass sowohl der Jugendliche selber wie auch sein gesetzlicher Vertreter die Änderung der Massnahmen beantragen und so insbesondere eine Prüfung der Frage erreichen kann, ob eine Unterbringung noch erforderlich ist (Botschaft, a.a.O., Ziff. 433.25). Der Jugendliche und sein gesetzlicher Vertreter können jeder- zeit Antrag um Aufhebung der Massnahme stellen (vgl. GÜRBER/HUG/SCHLÄFLI, a.a.O., N. 10 zu Art. 19 JStG). 4.2 Vom Beschwerdeführer wird zur Recht nicht in Abrede gestellt, dass die Voraus- setzungen für die Anordnung einer vorsorglichen Unterbringung in einer offenen Erziehungseinrichtung erfüllt sind. Es kann insoweit auf die zutreffenden Aus- führungen der Jugendanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Wie die Jugendanwaltschaft schlüssig dargelegt hat, muss aufgrund der vorliegend gegebenen Umstände von einer allfälligen Fehlentwicklung beim Be- schwerdeführer ausgegangen werden, die einer eingehenden Abklärung im Rah- men einer vorsorglichen Unterbringung bedarf. Aus den Einvernahmeprotokollen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass sich die Interessen des Beschwerdefüh- rers überwiegend um Geld, Luxusgüter, Waffen und Gewalt drehen. Der Be- schwerdeführer geniesst es nach eigenen Angaben, Macht auszuüben und zeigte anlässlich der Einvernahmen durch die Polizei und die Jugendanwaltschaft keine Empathie für die Opfer. Der Beschwerdeführer war vielmehr darum bestrebt, seine eigene Beteiligung sowie das Geschehen als solches herunterzuspielen (vgl. dazu auch das Standortprotokolls des C.________(Erziehungseinrichtung) vom 20. April 2017). Auch die Eltern des Beschwerdeführers haben von besorgniserregenden Verhaltensveränderungen des Beschwerdeführers seit ca. Oktober 2016 berichtet (aggressiv, unzuverlässig, Auftreten in der Art eines «Mafiatypen») und diese mit dem neuen Freundeskreis des Beschwerdeführers erklärt. Angesichts der vorge- worfenen massiven Delinquenz des Beschwerdeführers (insbesondere Freiheitsbe- raubung, Nötigung und Erpressung) sowie seiner erheblichen Verhaltensverände- rungen innert kurzer Zeit ist eine forensisch-psychiatrische Begutachtung des Be- schwerdeführers angezeigt. Der Beschwerdeführer muss zudem von seiner Peer- gruppe, mit welcher er offenbar gemeinsam delinquiert hat, distanziert werden. Oh- ne unverzügliche Intervention wäre in Anbetracht des verharmlosenden Verhaltens des Beschwerdeführers sowie seiner einseitigen Interessen an Geld, Luxusgütern, Waffen und Gewalt davon auszugehen, dass er weiterhin deliktisch tätig wäre und so sich selbst und Drittpersonen massiv gefährden würde. Der Entwicklungsverlauf des Beschwerdeführers sowie seine zur Diskussion stehende erhebliche Delin- quenz machen deutlich, dass er sich derzeit in einer Krise befindet. Wie die Ju- gendanwaltschaft richtig ausgeführt hat, bedarf der Beschwerdeführer professionel- ler Unterstützung und eines klar strukturierten Rahmens. Insbesondere müssen das deliktische Verhalten aufgearbeitet und seine Haltungen und Einstellungen kri- tisch reflektiert werden. Da der Beschwerdeführer seine bisherige Ausbildung an der E.________(Schule) nicht mehr fortsetzen kann, fehlt es ihm derzeit an einer geregelten Tagesstruktur. Die vorsorgliche Unterbringung in einer offenen Erzie- hungseinrichtung mit einer klaren Tagesstruktur erscheint auch in Anbetracht des- sen als unumgänglich. Es muss verhindert werden, dass sich die negativen Verhal- tensmuster des Beschwerdeführers weiter verfestigen. 6 4.3 Dem Antrag des Beschwerdeführers, die angeordnete vorsorgliche Schutzmass- nahme auf vier, eventualiter viereinhalb Monate zu befristen, kann nicht entspro- chen werden. Wie vorstehend (vgl. E. 4.1 hiervor) dargetan wurde, werden Schutzmassnahmen – auch vorsorgliche – ihrem Zweck entsprechend unbefristet angeordnet. Die Schutzmassnahmen werden periodisch von Amtes wegen sowie auf Antrag des Jugendlichen oder seines gesetzlichen Vertreters auf ihre Zweck- und Verhältnismässigkeit hin überprüft. Sie haben so lange Geltung, als ihr Zweck noch nicht erreicht ist. Auch vorliegend kann nicht von vornherein gesagt werden, dass in vier resp. viereinhalb Monaten die Notwendigkeit der vorsorglichen Unter- bringung weggefallen sein wird und demnach die vorsorgliche Massnahme aufge- hoben werden kann. Wie der Leitende Jugendanwalt in seiner Stellungnahme vom 7. April 2017 zu Recht ausgeführt hat, ist trotz der neuen Ausgangslage – Zusage des Onkels des Beschwerdeführers zu einer Lehre sowie Bestätigung des Vaters des Beschwerdeführers, diesen in der Freizeit vermehrt zu «überwachen und be- schäftigen» – die Erstellung eines forensisch-psychiatrischen Gutachtens im Rah- men einer vorsorglichen Unterbringung nach wie vor notwendig. Mittels des Gut- achtens wird die Entscheidgrundlage geschaffen, ob der Beschwerdeführer einer Massnahme bedarf (vgl. insbesondere die Fragen Nr. 15 ff. des Gutachtensauf- trags vom 23. März 2017). Im Rahmen des Gutachtens hat sich der Experte auch zur Frage zu äussern, wie hoch die Chancen eingeschätzt werden, dass der Be- schwerdeführer in einer regulären Berufsausbildung bestehen kann (vgl. Frage Nr. 12 des Gutachtensauftrags vom 23. März 2017). Gemäss Angaben des Vaters des Beschwerdeführers anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs am 15. März 2017 war der Beschwerdeführer nach Schulabschluss jedenfalls noch nicht bereit für eine Lehrstelle, weshalb er in die E.________(Schule) geschickt wurde. Auch aus der E-Mail des Rektors der E.________(Schule) vom 12. März 2017 an die Jugendanwaltschaft ergibt sich, dass das Interesse des Beschwerde- führers an einer erfolgreichen Ausbildung als fraglich erachtet werde. Der Be- schwerdeführer habe seit einigen Wochen keinen Einsatz und keine Zeit mehr für die Hausaufgaben und Probevorbereitungen aufgewendet (vgl. ebenso das aktuel- le Standortprotokoll des C.________(Erziehungseinrichtung) vom 20. April 2017, wonach die Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers in der Schule noch man- gelhaft sei und nicht seinem Leistungsvermögen bzw. seinen beruflichen Ambitio- nen entspreche, wo er mehr Engagement zeigen müsste, um erfolgreich zu sein). Erst nach Vorliegen des Gutachtens kann folglich verlässlich eingeschätzt werden, ob die Absolvierung einer regulären Lehre durch den Beschwerdeführer überhaupt Sinn macht resp. damit langfristig ein strukturierter Rahmen gewährleistet ist. Die fachgerechte Erstellung eines aussagekräftigen Gutachtens bedarf seiner Zeit. Die dem Gutachter gesetzte Frist zur Gutachtenserstellung bis Ende Juli 2017 (rund vier Monate) kann nicht als unverhältnismässig lange bezeichnet werden. Eine Frist bis Ende Mai 2017 (rund zwei Monate) resp. Ende Juni 2017 (rund drei Monate), wie sie vom Beschwerdeführer befürwortet wird, erscheint demgegenüber für eine fundierte Begutachtung als sehr kurz. Weiter kommt hinzu, dass selbst wenn das Gutachten früher erstattet würde, nicht von vornherein gesagt werden kann, dass mittels Lehrstellenbeginn ab August 2017 der Schutzbedarf des Beschwerdefüh- rers weggefallen sein wird. Es trifft zu, dass mit der Lehre – soweit diese effektiv 7 und längerfristig in Angriff genommen wird – eine Tagesstruktur vorgegeben wäre. Indes wurde die vorsorgliche Unterbringung des Beschwerdeführers im C.________(Erziehungseinrichtung) nicht nur zur Gewährleistung einer Tages- struktur angeordnet, sondern auch, um diesen von seiner Peergruppe und weiterer Delinquenz zu distanzieren und um ihm professionelle Unterstützung, Kontrolle und Führung zukommen zu lassen. Es steht nicht zum Voraus fest, dass mit dem Be- ginn der Lehre auch diesen Zielen der vorsorglichen Schutzmassnahme nachge- kommen sein wird (vgl. vielmehr das Standortprotokoll des C.________(Erziehungseinrichtung) vom 20. April 2017, wonach sich der Be- schwerdeführer der Tragweite seines Handelns noch nicht bewusst zu sein schei- ne, seine Erklärungen für die Vorfälle bagatellisierend wirkten und er eine kritische Selbstreflektion noch nicht habe vornehmen können). Eine Befristung resp. spätere Verlängerung der befristeten Schutzmassnahme im Falle eines «negativen» Gut- achtens – wie es vom Beschwerdeführer vorgeschlagen wird – widerspricht dem Sinn der (vorsorglichen) Massnahme (vgl. E. 4.1 hiervor). Es trifft zu, dass die a.o. Jugendanwältin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs ausgeführt hatte, dass der Beschwerdeführer vier bis sechs Monate im C.________(Erziehungseinrichtung) verbleiben werde. Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, dass die vorsorgliche Unterbringung von vornherein auf vier resp. viereinhalb Monate befristet werden muss. Bei den Angaben der a.o. Ju- gendanwältin handelte es sich offensichtlich um eine vage Prognose. Wie viel Zeit die Erstellung des Gutachtens sowie die anschliessende Planung und Einleitung allfälliger Schutzmassnahmen effektiv in Anspruch nehmen wird, ist derzeit noch unklar. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, die vorsorgliche Unterbringung dauere, wenn sie unbefristet angeordnet werde, gemäss Art. 19 JStG mindestens ein Jahr. Nach Gutachtenserstattung per Ende Juli 2017 wird die Jugendanwaltschaft über allenfalls weiterführende geeignete Schutzmassnahmen für den Beschwerdeführer zu befinden haben. Soweit der Vater des Beschwerdeführers der Jugendanwaltschaft zusicherte, sie würden den Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der offenen Erzie- hungseinrichtung in seiner Freizeit vermehrt «überwachen und beschäftigen», ist diese Bestätigung ebenfalls mit Vorsicht zu geniessen. Immerhin gab der Vater des Beschwerdeführers an der Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 15. März 2017 noch an, dass er keine Zeit habe, den Beschwerdeführer «einzuschliessen». Die Behörde müsse weiterhelfen. Auch der Beschwerdeführer selbst führte bei der Ju- gendanwaltschaft am 15. März 2017 aus, dass er sich nicht immer an die Regeln der Eltern halte. In Anbetracht dessen kann nicht von vornherein davon ausgegan- gen werden, dass allein mit der zugesicherten Aufsicht der Eltern die erforderliche Unterstützung und Begleitung des Beschwerdeführers im Falle seiner Entlassung per Mitte oder Ende Juli 2017 zureichend sichergestellt wäre. Entsprechendes gilt es im Rahmen der Begutachtung zu beurteilen. 8 4.4 Nach dem Gesagten ist die vorsorglichen Unterbringung des Beschwerdeführers im C.________(Erziehungseinrichtung) nicht zu befristen. Die Verfügung der Ju- gendanwaltschaft vom 15. März 2017 ist nicht zu beanstanden. Die hiergegen er- hobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 200.00 (Art. 44 Abs. 2 JStPO i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO, Art. 33 des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [VKD; BSG 161.12]). Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers wird am Ende des Verfahrens durch die Jugendanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 StPO i.V.m. Art. 3 Abs. 1 JStPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Die amtliche Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfah- rens festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - dem Leitenden Jugendanwalt F.________ Mitzuteilen: - der Regionalen Jugendanwaltschaft Emmental-Oberaargau, a.o. Jugendanwältin G.________ (mit den Akten) Bern, 15. Mai 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Lauber Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 10