SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2013, 2. Aufl., Art. 132 N 2). Eine separate Beiordnung für das Beschwerdeverfahren ist nicht nötig. Die Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.