9. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B.________, hat einen Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Sie wurde am 20. Dezember 2016 als amtliche Verteidigerin eingesetzt. Wie in der Verfügung vom 23. März 2017, Ziff. 4, angezeigt, gilt diese Beiordnung gemäss Praxis der bernischen Beschwerdekammer – vorbehältlich eines Widerrufs nach Art. 134 Abs. 1 StPO – für das ganze Verfahren bis zum Eintritt der Rechtskraft des Strafentscheids (siehe etwa Beschluss der Beschwerdekammer BK 15 30 vom 9. März 2015 E. 4; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2013, 2. Aufl.