6. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit sind zutreffend, es kann darauf verwiesen werden (angefochtener Entscheid, S. 6). Dass sie die Haft bloss um zwei, anstatt um die beantragten drei Monate verlängerte, dürfte dem Umstand zuzuschreiben sein, dass weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz in jenem Zeitpunkt Kenntnis vom weiteren Raub hatten. Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr ebenso zu bannen vermöchten, wie die gegenwärtige Haft, sind nicht ersichtlich. 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen.