Selbstredend droht damit dem Beschwerdeführer eine höhere Strafe. Es ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass bei einer Verurteilung bezüglich den beiden Raubdelikten (wovon bei jenem vom 12. Oktober 2016 in F.________ aufgrund des möglicherweise mitgeführten Messers eine qualifizierte Tatbegehung zur Diskussion steht) nicht mehr ohne weiteres von einem Strafmass im Bereich der bedingten Strafe gerechnet werden kann. Der Fluchtanreiz wäre im Übrigen auch ohne den neu eingebrachten weiteren Raubverdacht als zur Bejahung der Fluchtgefahr ausreichend hoch zu taxieren. Der Druck durch das Strafverfahren und die dem Beschwerdeführer drohende Strafe ist hoch.