Dieser Vorfall wurde im Antrag der Beschwerdegegnerin auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 6. März 2017 noch nicht erwähnt und floss folglich auch nicht in die vorinstanzliche Beurteilung ein. Die Notiz des Telefongesprächs zwischen der Beschwerdegegnerin und der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stammt vom 23. März 2017, also sechs Tage nach dem vorinstanzlichen Entscheid. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin erst in jenem Zeitpunkt vom weiteren Raubvorwurf erfuhr. Selbstredend droht damit dem Beschwerdeführer eine höhere Strafe.