Bezüglich der Arbeitsstelle in der «J.________» (Bäckerei) ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass es vorderhand um ein reduziertes, unregelmässiges Arbeitspensum geht (14 Stunden pro Woche – was bei einer 42-Stundenwoche einem Pensum von 33% entspricht), welches nicht die notwendige Stabilität wird garantieren können. Daran vermag auch die mit Replik zu den Akten gereichte E-Mail von Herrn I.________ vom 11. April 2017 nichts zu ändern. Die eventualiter in Aussicht gestellte Erhöhung des Beschäftigungsgrads setzt zunächst eine erfolgreiche Absolvierung der Einarbeitungsphase voraus;