In augenscheinlichem Widerspruch zu seiner Anfrage bei der Bewährungshilfe stehen ferner seine Ausführungen in der Replik (S. 3), wonach für ihn klar sei, dass er erst nach Abschluss des Strafverfahrens ins Ausland gehen würde und dass er sowieso nur gehen könnte, wenn er über eine vorgängige Bewilligung zur Wiedereinreise verfüge, ansonsten er um seinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz fürchten müsste. Es ist notorisch, dass es Anwärtern für die Fremdenlegion für gewöhnlich nicht um eine gesicherte Rückreise in ihr Heimatland oder Aufenthaltsland geht, sondern im Gegenteil darum, in der Fremde neu anzufangen, das alte Leben hinter sich zu lassen.