wusst geworden ist, welchen Einfluss diese Nachfrage auf die Beurteilung der Fluchtwahrscheinlichkeit haben könnte. In augenscheinlichem Widerspruch zu seiner Anfrage bei der Bewährungshilfe stehen ferner seine Ausführungen in der Replik (S. 3), wonach für ihn klar sei, dass er erst nach Abschluss des Strafverfahrens ins Ausland gehen würde und dass er sowieso nur gehen könnte, wenn er über eine vorgängige Bewilligung zur Wiedereinreise verfüge, ansonsten er um seinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz fürchten müsste.