Diese Aussagen strotzen vor Aggressivität und verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer nicht abgeneigt ist, bei Bedarf seine angeblichen Kampfkünste einzusetzen. Dass er – zumindest zwischenzeitlich – daran dachte, diese Fähigkeiten für die Fremdenlegion nutzbar zu machen, spricht nicht nur für eine gewisse Stringenz in Bezug auf die vorbeschriebenen Neigungen, sondern lässt erhebliche Zweifel aufkommen, wie ernst es ihm tatsächlich ist, bei einer Haftentlassung sich weiter den Strafbehörden zur Verfügung zu halten und als Teilzeithilfskraft in einer Bäckerei zu arbeiten.