Sollte sich L.________ bei mir vor der Wohnung aufhalten, werde ich ihn k.o. schlagen.» (Delegierte Einvernahme vom 27. Dezember 2016, Z. 358–360). Diese Aussagen strotzen vor Aggressivität und verdeutlichen, dass der Beschwerdeführer nicht abgeneigt ist, bei Bedarf seine angeblichen Kampfkünste einzusetzen.