Entsprechend sei eine allfällige Tatbeteiligung des Beschuldigten an einem weiteren Raub seit dem 18. Januar 2017 bekannt, weshalb sich der angebliche Fluchtanreiz seit dem Entscheid der Vorinstanz vom 17. März 2017 nicht verschärft habe. 5.5 Vor seiner Inhaftierung war der Beschwerdeführer seit längerer Zeit arbeitslos, angeblich seit Januar 2016. Davor habe er während vier Monaten bei K.________ gearbeitet (Delegierte Einvernahme vom 20. Dezember 2016, Z. 20). Eigentlich wäre der Beschwerdeführer gelernter Metallschlosser, ihm gelang es aber offenbar nicht, als Arbeitnehmer auf diesem Gebiet zu reüssieren.