Auch wenn der Beschwerdeführer wegen den beiden Raubvorfällen schuldig gesprochen würde, sei davon auszugehen, dass eine allfällige Strafe nach wie vor in dem Bereich sein werde, welcher einen bedingten Strafvollzug zulasse. Sodann sei festzuhalten, dass die Befragung des Beschuldigten betreffend den Vorfall vom 23. Juni 2016 bereits am 18. Januar 2017 stattgefunden habe. Entsprechend sei eine allfällige Tatbeteiligung des Beschuldigten an einem weiteren Raub seit dem 18. Januar 2017 bekannt, weshalb sich der angebliche Fluchtanreiz seit dem Entscheid der Vorinstanz vom 17. März 2017 nicht verschärft habe.