Bei der Bäckerei bestehe die Möglichkeit, das Arbeitspensum nach der Einarbeitungszeit auszudehnen; eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers liege vor (Beilage 1 zur Replik, E-Mail von I.________, J.________, an die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers vom 11. April 2017). Auch wenn der Beschwerdeführer wegen den beiden Raubvorfällen schuldig gesprochen würde, sei davon auszugehen, dass eine allfällige Strafe nach wie vor in dem Bereich sein werde, welcher einen bedingten Strafvollzug zulasse.