einer möglichen Arbeitslosigkeit entsprungen sei, als einer realen Idee, die er weiter zu verfolgen gedenke. Mit der in Aussicht stehenden Anstellung sei die Legion kein Thema mehr für ihn (Beilage 2 zur Replik). Für ihn sei klar, dass eine Reise ins Ausland erst nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens in Frage käme. Eine Reise ins Ausland sei für ihn nur möglich, wenn er vorgängig eine Bewilligung zur Wiedereinreise in die Schweiz erlange, ansonsten ihm die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme drohe. Bei der Bäckerei bestehe die Möglichkeit, das Arbeitspensum nach der Einarbeitungszeit auszudehnen;