In seiner damaligen Verzweiflung, dass es mit der Arbeitsstelle aufgrund fehlender Bewilligung nicht klappen könnte, habe er sich nach einer weiteren Verdienstmöglichkeit informieren wollen, ohne dafür konkrete Pläne zu haben. Zur Untermauerung dieser Argumentation reichte der Beschwerdeführer mit Replik eine E-Mail vom 12. April 2017 von der Bewährungshilfe an seine amtliche Verteidigerin ein, worin die Bewährungshelferin festhielt, dass der Beschwerdeführer in einem weiteren Gespräch deutlich gemacht habe, dass die Idee mit der Fremdenlegion eher seiner Verzweiflung hinsichtlich