4 Strafe aussprechen werde. Insgesamt hätten sich die Anreize zur Flucht seit dem Entscheid der Vorinstanz verschärft. 5.4 Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik wie folgt Stellung: Es sei richtig, dass er sich bei der Bewährungshilfe über die Fremdenlegion in Frankreich erkundigt habe. Dies sei zu einem Zeitpunkt gewesen, als er noch nicht mit Sicherheit gewusst habe, dass die Bewilligung für die in Aussicht stehende Arbeitsstelle bei der Bäckerei tatsächlich vorliege.