Diese Teilzeittätigkeit vermöge die Fluchtgefahr nicht zu bannen, da sie nicht hinreichend Gewähr für Stabilität biete. Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass der Beschwerdegegnerin zwischenzeitlich zur Kenntnis gelangt sei, dass die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren eröffnet habe wegen Raubes, begangen am 23. August 2016 in Bern zum Nachteil von G.________. Auf dem Kehrichtsack, mit welchem das Opfer gefesselt worden war, sei ein Fingerabdruck des Beschwerdeführers festgestellt worden.