5.3 Die Beschwerdegegnerin hielt dem in ihrer Stellungnahme entgegen, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft Abklärungen getätigt habe, die Schweiz zu verlassen. Er habe sich bei der Bewährungshilfe nach Informationen zum Eintritt in die Fremdenlegion erkundigt (E-Mail der Bewährungshilfe an die Beschwerdegegnerin vom 17. März 2017, Aktenauszug, Fasz. 5). Aus dieser E-Mail gehe auch hervor, dass der Beschwerdeführer trotz des Besuches von zahlreichen Arbeitsund Integrationsprogrammen bisher im freien Arbeitsmarkt nicht habe Fuss fassen können und aus diesem Grunde keine Perspektive mehr für sich sehe.