Zu prüfen gilt es jedoch die vom Beschwerdeführer bestrittene Fluchtgefahr. 5.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung braucht es für die Annahme des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, sich der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1B_424/2011 vom 14. September 2011 E. 4.1). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland.