5. Das Vorliegen der Kollusionsgefahr wurde von der Vorinstanz, in Abweichung zum Haftverlängerungsantrag, verneint. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin in ihrer Stellungnahme nicht angefochten und ist somit nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Zu prüfen gilt es jedoch die vom Beschwerdeführer bestrittene Fluchtgefahr.