Für Details kann auf den Haftantrag vom 21. Dezember 2016, S. 2 f. (Haftakten ARR 16 137) sowie auf den Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 6. März 2017 (Haftakten ARR 17 22, pag. 2 f.) verwiesen werden. Hinzu kommt der Vorwurf, am Raub vom 23. August 2016 in Bern zum Nachteil von G.________ beteiligt gewesen zu sein (Stellungnahme Beschwerdegegnerin, S. 2). Dieses Delikt wird von der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland untersucht.