4. Die erste Voraussetzung, das Vorliegen des dringenden Tatverdachts, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ihm wird zusammengefasst vorgeworfen, dass er am 12. Oktober 2016 zusammen mit D.________ in die Wohnung von E.________ in F.________ einbrach und diesen ausraubte. Für Details kann auf den Haftantrag vom 21. Dezember 2016, S. 2 f. (Haftakten ARR 16 137) sowie auf den Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 6. März 2017 (Haftakten ARR 17 22, pag. 2 f.) verwiesen werden.