so auch Beschluss der Beschwerdekammer BK 16 500 vom 23. Dezember 2016 E. 4.1). Es sind somit sowohl die Noven des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdegegnerin zu 2 berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Replik die Möglichkeit, sich vollumfänglich zu den neu von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Tatsachen zu äussern.