Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche das Beschleunigungsgebot in Haftsachen betont, hat die mit voller Kognition ausgestattete Beschwerdeinstanz die Haftgründe aufgrund der aktuellen relevanten Tatsachen zu beurteilen und nicht bloss aufgrund des Sachverhalts, der vor erster Instanz bekannt war (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6). Dies gilt auch für erstmals geltend gemachte haftrelevante Noven, die sich zuungunsten des Beschuldigten auswirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; so auch Beschluss der Beschwerdekammer BK 16 500 vom 23. Dezember 2016 E. 4.1).