Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin stützen sich in ihren Rechtsschriften im Beschwerdeverfahren auf Noven. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche das Beschleunigungsgebot in Haftsachen betont, hat die mit voller Kognition ausgestattete Beschwerdeinstanz die Haftgründe aufgrund der aktuellen relevanten Tatsachen zu beurteilen und nicht bloss aufgrund des Sachverhalts, der vor erster Instanz bekannt war (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6).