Die Beschwerdegegnerin beantragte am 28. März 2017 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Am 4. April 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Einsicht in die von der Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer zur Verfügung gestellten Akten «Aktenauszug Haft A.________» sowie um Neuansetzung der Replikfrist nach Erhalt dieser Akten. Diesem Ersuchen wurde mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 5. April 2017 stattgegeben. Der Beschwerdeführer replizierte am 12. April 2017 unter Aufrechterhaltung seines Hauptantrags (Aufhebung Vorentscheid und unverzügliche Haftentlassung).