4 der Verfügung vom 23. März 2017 teilte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer mit, dass die bereits gewährte amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Mit Verfügung vom 23. März 2017 betraute die Generalstaatsanwaltschaft Staatsanwältin C.________ der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Am 24. März 2017 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 28. März 2017 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.