Am 17. März 2017 verlängerte die Vorinstanz die Untersuchungshaft bis zum 19. Mai 2017. Gegen diesen Verlängerungsentscheid erhob der Beschuldigte am 21. März 2017 Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Des Weiteren beantragte er die Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren. In Ziff. 4 der Verfügung vom 23. März 2017 teilte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer dem Beschwerdeführer mit, dass die bereits gewährte amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren gelte.