Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 124 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. April 2017 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter Trenkel, Oberrich- ter Stucki Gerichtsschreiber Kind Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11A, 3600 Thun v.d. Staatsanwältin C.________ (O 16 11293) Beschwerdegegnerin Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen Raubes, evtl. Sachbeschädigung und Haus- friedensbruchs Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Oberland vom 17. März 2017 (ARR 17 22) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) führt gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Raubes, Sachbeschädi- gung und Hausfriedensbruchs. Der Beschuldigte wurde am 20. Dezember 2016 festgenommen und mit Entscheid des Regionalen Zwangsmassnahmengerichts Oberland (nachfolgend: Vorinstanz) vom 21. Dezember 2016 (Verfahren ARR 16 137) in Untersuchungshaft versetzt. Am 17. März 2017 verlängerte die Vorinstanz die Untersuchungshaft bis zum 19. Mai 2017. Gegen diesen Verlängerungsent- scheid erhob der Beschuldigte am 21. März 2017 Beschwerde mit den Anträgen, der Entscheid sei aufzuheben und er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Des Weiteren beantragte er die Beiordnung von Rechtsanwältin B.________ als amtliche Verteidigerin für das Beschwerdeverfahren. In Ziff. 4 der Verfügung vom 23. März 2017 teilte die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer dem Be- schwerdeführer mit, dass die bereits gewährte amtliche Verteidigung auch für das Beschwerdeverfahren gelte. Mit Verfügung vom 23. März 2017 betraute die Gene- ralstaatsanwaltschaft Staatsanwältin C.________ der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren. Am 24. März 2017 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stel- lungnahme. Die Beschwerdegegnerin beantragte am 28. März 2017 die kosten- pflichtige Abweisung der Beschwerde. Am 4. April 2017 ersuchte der Beschwerde- führer um Einsicht in die von der Staatsanwaltschaft der Beschwerdekammer zur Verfügung gestellten Akten «Aktenauszug Haft A.________» sowie um Neuanset- zung der Replikfrist nach Erhalt dieser Akten. Diesem Ersuchen wurde mit Verfü- gung der Verfahrensleitung vom 5. April 2017 stattgegeben. Der Beschwerdeführer replizierte am 12. April 2017 unter Aufrechterhaltung seines Hauptantrags (Aufhe- bung Vorentscheid und unverzügliche Haftentlassung). 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) können Entscheide über die Anordnung, Verlängerung und Aufhebung der Untersuchungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Untersuchungshaft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 222, Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin stützen sich in ih- ren Rechtsschriften im Beschwerdeverfahren auf Noven. Nach der bundesgerichtli- chen Rechtsprechung, welche das Beschleunigungsgebot in Haftsachen betont, hat die mit voller Kognition ausgestattete Beschwerdeinstanz die Haftgründe auf- grund der aktuellen relevanten Tatsachen zu beurteilen und nicht bloss aufgrund des Sachverhalts, der vor erster Instanz bekannt war (Urteil des Bundesgerichts 1B_51/2015 vom 7. April 2015 E. 4.6). Dies gilt auch für erstmals geltend gemachte haftrelevante Noven, die sich zuungunsten des Beschuldigten auswirken (Urteil des Bundesgerichts 1B_458/2016 vom 19. Dezember 2016 E. 2.3; so auch Beschluss der Beschwerdekammer BK 16 500 vom 23. Dezember 2016 E. 4.1). Es sind somit sowohl die Noven des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdegegnerin zu 2 berücksichtigen. Der Beschwerdeführer hatte im Rahmen der Replik die Möglich- keit, sich vollumfänglich zu den neu von der Beschwerdegegnerin vorgebrachten Tatsachen zu äussern. 3. Untersuchungshaft kann angeordnet respektive aufrechterhalten werden, solange ein dringender Tatverdacht in Bezug auf ein Verbrechen oder Vergehen sowie ein besonderer Haftgrund (Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr) gegeben sind (Art. 221 Abs. 1 StPO). 4. Die erste Voraussetzung, das Vorliegen des dringenden Tatverdachts, wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Ihm wird zusammengefasst vorgeworfen, dass er am 12. Oktober 2016 zusammen mit D.________ in die Wohnung von E.________ in F.________ einbrach und diesen ausraubte. Für Details kann auf den Haftantrag vom 21. Dezember 2016, S. 2 f. (Haftakten ARR 16 137) sowie auf den Antrag auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 6. März 2017 (Haftakten ARR 17 22, pag. 2 f.) verwiesen werden. Hinzu kommt der Vorwurf, am Raub vom 23. August 2016 in Bern zum Nachteil von G.________ beteiligt gewesen zu sein (Stellungnahme Beschwerdegegnerin, S. 2). Dieses Delikt wird von der Staatsan- waltschaft Bern-Mittelland untersucht. 5. Das Vorliegen der Kollusionsgefahr wurde von der Vorinstanz, in Abweichung zum Haftverlängerungsantrag, verneint. Dies wurde von der Beschwerdegegnerin in ih- rer Stellungnahme nicht angefochten und ist somit nicht Gegenstand des vorlie- genden Beschwerdeverfahrens. Zu prüfen gilt es jedoch die vom Beschwerdeführer bestrittene Fluchtgefahr. 5.1 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung braucht es für die Annahme des besonderen Haftgrunds der Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, sich der Strafverfolgung und dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde (vgl. statt vieler: Urteil des Bun- desgerichts 1B_424/2011 vom 14. September 2011 E. 4.1). Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, son- dern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteil des Bundesge- richts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012, E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände des betreffenden Falls, insbesondere die gesam- ten Verhältnisse der beschuldigten Person in Betracht gezogen werden (BGE 117 Ia 70, E. 4a mit Hinweisen). Faktoren, welche bei der Beurteilung der Fluchtgefahr eine Rolle spielen können, sind beispielsweise das Alter, die gesundheitliche Situa- tion, die Sprachkenntnisse oder die berufliche Situation. Als Fluchtneigung gilt auch das erhöhte Risiko eines Untertauchens in der Schweiz (FORSTER, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, Art. 221 N 5). 5.2 Der Beschwerdeführer macht unter Verweis auf die mit Beilagen Nr. 2 und 3 einge- reichten Unterlagen (Arbeitsvertrag vom 15. Februar 2017 und Verfügung «Ar- beitsmarktlicher Vorentscheid» des beco und des Amts für Migration und Perso- 3 nenstand vom 28. Februar 2017) geltend, er verfüge seit neuestem über eine Ar- beitsstelle. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz, er sei arbeitslos, seien unzutreffend. Sobald er aus der Haft entlassen werde, könne er eine Stelle als Mitarbeiter in einer Bäckerei antreten und dort während der Einarbeitungszeit zu einem Teilzeitpensum von knapp 40% arbeiten. Anschliessend bestünde die Möglichkeit, das Arbeitspensum auszudehnen. Des Weiteren sei unter dem Aspekt der Fluchtgefahr zu berücksichtigen, dass er seit seinem 14. Lebensjahr zusam- men mit seiner Familie (Mutter, Stiefvater, Schwester und drei Brüder) in der Schweiz lebe und Mundart spreche. Zu seiner Familie habe er eine sehr enge Be- ziehung, so werde er auch regelmässig zwei Mal pro Woche von ihnen im Regio- nalgefängnis besucht. Er würde über keinerlei Kontakte ins Ausland verfügen, ins- besondere seien seine letzten Verwandten in H.________ dem Krieg zum Opfer gefallen. Während all der Jahre, in denen er nun in der Schweiz sei, habe er sich bis zum Vorfall vom 12. Oktober 2016 stets wohlverhalten und habe sich nie etwas zu Schulden kommen lassen. Der Beschwerdeführer habe sich hier in der Schweiz vollständig integriert. 5.3 Die Beschwerdegegnerin hielt dem in ihrer Stellungnahme entgegen, dass der Be- schwerdeführer in der Untersuchungshaft Abklärungen getätigt habe, die Schweiz zu verlassen. Er habe sich bei der Bewährungshilfe nach Informationen zum Eintritt in die Fremdenlegion erkundigt (E-Mail der Bewährungshilfe an die Beschwerde- gegnerin vom 17. März 2017, Aktenauszug, Fasz. 5). Aus dieser E-Mail gehe auch hervor, dass der Beschwerdeführer trotz des Besuches von zahlreichen Arbeits- und Integrationsprogrammen bisher im freien Arbeitsmarkt nicht habe Fuss fassen können und aus diesem Grunde keine Perspektive mehr für sich sehe. Damit sei die Fluchtgefahr evident. Was den vom Beschwerdeführer eingereichten Arbeitsvertrag vom 15. Februar 2017 anbelange, führte die Beschwerdegegnerin aus, dass dieser Einsatz mit durchschnittlich 14 Stunden pro Woche zu unregelmässig sei. Diese Teilzeittätig- keit vermöge die Fluchtgefahr nicht zu bannen, da sie nicht hinreichend Gewähr für Stabilität biete. Zu berücksichtigen sei des Weiteren, dass der Beschwerdegegnerin zwischenzeit- lich zur Kenntnis gelangt sei, dass die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland gegen den Beschwerdeführer ein Verfahren eröffnet habe wegen Raubes, begangen am 23. August 2016 in Bern zum Nachteil von G.________. Auf dem Kehrichtsack, mit welchem das Opfer gefesselt worden war, sei ein Fingerabdruck des Beschwerde- führers festgestellt worden. Die bisher gegen unbekannte Täterschaft geführte Un- tersuchung sei nun gegen den Beschwerdeführer ausgedehnt worden. Die Ermitt- lungen in diesem Verfahren würden durch die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland weitergeführt (vgl. Telefonnotiz vom 23. März 2017 sowie die Wiederanhandnah- me- bzw. Ausdehnungsverfügung vom 11. Januar 2017, Aktenauszug, Fasz. 5). Falls der Beschuldigte in beiden Verfahren schuldig gesprochen würde, sei einer- seits eine höhere Strafe zu erwarten, andererseits stelle sich auch die Frage, ob ihm der bedingte Strafvollzug noch gewährt werden könne. Jedenfalls könne nicht mehr ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass das Gericht eine bedingte 4 Strafe aussprechen werde. Insgesamt hätten sich die Anreize zur Flucht seit dem Entscheid der Vorinstanz verschärft. 5.4 Der Beschwerdeführer nahm dazu in seiner Replik wie folgt Stellung: Es sei richtig, dass er sich bei der Bewährungshilfe über die Fremdenlegion in Frankreich erkundigt habe. Dies sei zu einem Zeitpunkt gewesen, als er noch nicht mit Sicherheit gewusst habe, dass die Bewilligung für die in Aussicht stehende Ar- beitsstelle bei der Bäckerei tatsächlich vorliege. In seiner damaligen Verzweiflung, dass es mit der Arbeitsstelle aufgrund fehlender Bewilligung nicht klappen könnte, habe er sich nach einer weiteren Verdienstmöglichkeit informieren wollen, ohne dafür konkrete Pläne zu haben. Zur Untermauerung dieser Argumentation reichte der Beschwerdeführer mit Replik eine E-Mail vom 12. April 2017 von der Be- währungshilfe an seine amtliche Verteidigerin ein, worin die Bewährungshelferin festhielt, dass der Beschwerdeführer in einem weiteren Gespräch deutlich gemacht habe, dass die Idee mit der Fremdenlegion eher seiner Verzweiflung hinsichtlich einer möglichen Arbeitslosigkeit entsprungen sei, als einer realen Idee, die er wei- ter zu verfolgen gedenke. Mit der in Aussicht stehenden Anstellung sei die Legion kein Thema mehr für ihn (Beilage 2 zur Replik). Für ihn sei klar, dass eine Reise ins Ausland erst nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens in Frage käme. Eine Reise ins Ausland sei für ihn nur möglich, wenn er vorgängig eine Bewilligung zur Wiedereinreise in die Schweiz erlange, ansonsten ihm die Aufhebung der vorläufi- gen Aufnahme drohe. Bei der Bäckerei bestehe die Möglichkeit, das Arbeitspensum nach der Einarbei- tungszeit auszudehnen; eine entsprechende Bestätigung des Arbeitgebers liege vor (Beilage 1 zur Replik, E-Mail von I.________, J.________, an die amtliche Ver- teidigerin des Beschwerdeführers vom 11. April 2017). Auch wenn der Beschwerdeführer wegen den beiden Raubvorfällen schuldig ge- sprochen würde, sei davon auszugehen, dass eine allfällige Strafe nach wie vor in dem Bereich sein werde, welcher einen bedingten Strafvollzug zulasse. Sodann sei festzuhalten, dass die Befragung des Beschuldigten betreffend den Vorfall vom 23. Juni 2016 bereits am 18. Januar 2017 stattgefunden habe. Entsprechend sei eine allfällige Tatbeteiligung des Beschuldigten an einem weiteren Raub seit dem 18. Januar 2017 bekannt, weshalb sich der angebliche Fluchtanreiz seit dem Ent- scheid der Vorinstanz vom 17. März 2017 nicht verschärft habe. 5.5 Vor seiner Inhaftierung war der Beschwerdeführer seit längerer Zeit arbeitslos, an- geblich seit Januar 2016. Davor habe er während vier Monaten bei K.________ gearbeitet (Delegierte Einvernahme vom 20. Dezember 2016, Z. 20). Eigentlich wä- re der Beschwerdeführer gelernter Metallschlosser, ihm gelang es aber offenbar nicht, als Arbeitnehmer auf diesem Gebiet zu reüssieren. Seit Januar 2016 verfügte er über kein Einkommen mehr (Erhebungsformular wirtschaftliche Verhältnisse vom 20. Dezember 2016, Aktenauszug, Fasz. 5). Besondere Talente scheint er bei sich selbst als Kämpfer auszumachen: «Ich sagte zu ihm [D.________], dass ich Schläger sei. Ich bin ehrlich, ich bin Schläger und nichts anderes.» (Einvernahme vom 20. Dezember 2016, Z. 135–136); «Als Kampfsportler weiss ich, dass ich ihn hätte töten können und dann hätte ich ein anderes Problem gehabt.» (ibd., Z. 121–122); «Ich bin Schwergewichtsboxer und ich 5 brauche kein Messer, um eine Person zu verletzen.» (Delegierte Einvernahme vom 27. De- zember 2016, Z. 205–206); «Ich stellte mir in der Wohnung einen ‹stämmigen Oberländer› vor und traf dann auf einen Zwerg [Opfer]. Ich stellte mich vor der Türe auf einen Kampf vor [recte: ein] und als ich ihn dann gesehen habe, fragte ich mich, ob wir hier richtig sind.» (Delegierte Einver- nahme vom 27. Dezember 2016, Z. 324–327); «Ich weiss nicht, ob Sie den L.________ verhaften können. Er ist relativ bekannt in der Szene. Sollte sich L.________ bei mir vor der Wohnung aufhalten, werde ich ihn k.o. schlagen.» (Delegierte Einvernahme vom 27. Dezember 2016, Z. 358–360). Diese Aussagen strotzen vor Aggressivität und verdeutlichen, dass der Beschwer- deführer nicht abgeneigt ist, bei Bedarf seine angeblichen Kampfkünste einzuset- zen. Dass er – zumindest zwischenzeitlich – daran dachte, diese Fähigkeiten für die Fremdenlegion nutzbar zu machen, spricht nicht nur für eine gewisse Stringenz in Bezug auf die vorbeschriebenen Neigungen, sondern lässt erhebliche Zweifel aufkommen, wie ernst es ihm tatsächlich ist, bei einer Haftentlassung sich weiter den Strafbehörden zur Verfügung zu halten und als Teilzeithilfskraft in einer Bäcke- rei zu arbeiten. Seine Beteuerung, in einem Zeitpunkt der Verzweiflung um diese Informationen gebeten zu haben und sich mittlerweile von der Legionärsvision ver- abschiedet zu haben, scheint nachgeschoben, nachdem ihm wahrscheinlich be- wusst geworden ist, welchen Einfluss diese Nachfrage auf die Beurteilung der Fluchtwahrscheinlichkeit haben könnte. In augenscheinlichem Widerspruch zu sei- ner Anfrage bei der Bewährungshilfe stehen ferner seine Ausführungen in der Re- plik (S. 3), wonach für ihn klar sei, dass er erst nach Abschluss des Strafverfahrens ins Ausland gehen würde und dass er sowieso nur gehen könnte, wenn er über ei- ne vorgängige Bewilligung zur Wiedereinreise verfüge, ansonsten er um seinen Aufenthaltsstatus in der Schweiz fürchten müsste. Es ist notorisch, dass es Anwär- tern für die Fremdenlegion für gewöhnlich nicht um eine gesicherte Rückreise in ihr Heimatland oder Aufenthaltsland geht, sondern im Gegenteil darum, in der Fremde neu anzufangen, das alte Leben hinter sich zu lassen. So besteht schliesslich die Möglichkeit, nach einer gewissen Dienstzeit die französische Staatsbürgerschaft zu erwerben. Um eine Bewilligung zur Wiedereinreise in die Schweiz kann es ihm in jenem Moment offenbar nicht gegangen sein. Bezüglich der Arbeitsstelle in der «J.________» (Bäckerei) ist der Beschwerde- gegnerin zuzustimmen, dass es vorderhand um ein reduziertes, unregelmässiges Arbeitspensum geht (14 Stunden pro Woche – was bei einer 42-Stundenwoche ei- nem Pensum von 33% entspricht), welches nicht die notwendige Stabilität wird ga- rantieren können. Daran vermag auch die mit Replik zu den Akten gereichte E-Mail von Herrn I.________ vom 11. April 2017 nichts zu ändern. Die eventualiter in Aus- sicht gestellte Erhöhung des Beschäftigungsgrads setzt zunächst eine erfolgreiche Absolvierung der Einarbeitungsphase voraus; zudem ist bei der Erhöhung in erster Linie von einem Pensum von 50–60% die Rede, «eventuell mehr». Hinzuzufügen ist, dass das Einzelunternehmen «J.________» in M.________ erst seit dem 10. No- vember 2016 im Handelsregister des Kantons Bern eingetragen ist. Es scheint die Tätigkeit also vor noch nicht all zu langer Zeit aufgenommen zu haben, wobei denkbar ist, dass die Stellenkapazitäten je nach Auftragslage noch stark schwan- ken könnten. Die Stelle als Aushilfe in der Bäckerei ist vergleichbar mit seiner letz- ten Tätigkeit bei K.________, wo er es offensichtlich nur vier Monate aushielt. Die 6 von ihm erwähnte Wirtschaftsschule liegt noch in fernerer Zukunft und dürfte nicht nur finanziell (vereinbarter Stundenlohn bei der Bäckerei: CHF 18.50 brutto), son- dern auch in intellektueller Hinsicht vom Beschwerdeführer einiges an Disziplin und Durchhaltewillen abfordern. Was mögliche Kontakte des Beschwerdeführers ins Ausland anbelangt, gilt es das Folgende anzumerken: Der Beschwerdeführer lebte früher in der Schweiz als Stief- kind des ehemaligen Botschafters von H.________. «Mein Stiefvater war für H.________ Botschafter. [...]. Die ganze Familie hatte damals einen Diplomatenpass. Als wir diesen abgeben mussten, erhielt die ganze Familie einen F-Ausweis als vorläufig Aufgenommene, da die Schweiz uns nicht mehr zurück nach H.________ schicken konnte.» (Einvernahme vom 20. Dezember 2016, Z. 41–45). Der Beschwerdeführer kann mehrere Sprachen, so Arabisch, Englisch, Deutsch und Italienisch (ibd., Z. 51). Ihm dürfte es vor diesem Hinter- grund leicht fallen, sich im umliegenden aber auch ferneren Ausland durchschlagen zu können. Es wäre ausserdem denkbar, dass er dabei allenfalls noch bestehende internationale Kontakte aus seiner Zeit als Diplomatenkind aktiviert, welche ihm bei einer Flucht behilflich sein könnten. Der Ausführung des Beschwerdeführers, das weitere Raubdelikt sei bereits seit dem 18. Januar 2017 bekannt, weshalb es nicht zu einer Verschärfung des Flucht- anreizes habe kommen können, kann nicht gefolgt werden. Dieser Vorfall wurde im Antrag der Beschwerdegegnerin auf Verlängerung der Untersuchungshaft vom 6. März 2017 noch nicht erwähnt und floss folglich auch nicht in die vorinstanzliche Beurteilung ein. Die Notiz des Telefongesprächs zwischen der Beschwerdegegne- rin und der Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland stammt vom 23. März 2017, also sechs Tage nach dem vorinstanzlichen Entscheid. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin erst in jenem Zeitpunkt vom weiteren Raubvorwurf erfuhr. Selbstredend droht damit dem Beschwerdeführer eine höhere Strafe. Es ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass bei einer Verurteilung bezüglich den bei- den Raubdelikten (wovon bei jenem vom 12. Oktober 2016 in F.________ aufgrund des möglicherweise mitgeführten Messers eine qualifizierte Tatbegehung zur Dis- kussion steht) nicht mehr ohne weiteres von einem Strafmass im Bereich der be- dingten Strafe gerechnet werden kann. Der Fluchtanreiz wäre im Übrigen auch oh- ne den neu eingebrachten weiteren Raubverdacht als zur Bejahung der Fluchtge- fahr ausreichend hoch zu taxieren. Der Druck durch das Strafverfahren und die dem Beschwerdeführer drohende Stra- fe ist hoch. Im Vergleich dazu präsentiert der Beschwerdeführer seine mutmassli- che Gesamtsituation in Freiheit etwas gar einfach mit der unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Einarbeitungszeit evtl. möglichen «Aufstockung» des Pensums einer Arbeitsstelle – die er noch nicht angetreten hat; in einem Berufsfeld, in wel- chem er bis dato nie tätig war – verbunden mit der vagen, wohl noch kaum gefes- tigten Zukunftsvision des Durchlaufens einer Wirtschaftsschule. Die Wahrschein- lichkeit muss gegenwärtig als hoch eingestuft werden, dass der Beschwerdeführer die Freiheit dazu nutzen würde, sich durch Flucht ins Ausland oder Abtauchen im Inland der Strafverfolgung und dem Vollzug der ihm drohenden Strafe zu entzie- hen. Der besondere Haftgrund der Fluchtgefahr ist damit gegeben. Es kann dahin- gestellt bleiben, wie es sich mit der von der Beschwerdegegnerin aufgrund des 7 jüngst bekannt gewordenen Vorfalls neu ins Feld geführten Wiederholungsgefahr verhält. 6. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit sind zutreffend, es kann darauf verwiesen werden (angefochtener Entscheid, S. 6). Dass sie die Haft bloss um zwei, anstatt um die beantragten drei Monate verlängerte, dürfte dem Umstand zuzuschreiben sein, dass weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz in jenem Zeitpunkt Kenntnis vom weiteren Raub hatten. Ersatzmassnahmen, welche die Fluchtgefahr ebenso zu bannen vermöchten, wie die gegenwärtige Haft, sind nicht ersichtlich. 7. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist demzufolge abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 9. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin B.________, hat einen Anspruch auf Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdever- fahren. Sie wurde am 20. Dezember 2016 als amtliche Verteidigerin eingesetzt. Wie in der Verfügung vom 23. März 2017, Ziff. 4, angezeigt, gilt diese Beiordnung gemäss Praxis der bernischen Beschwerdekammer – vorbehältlich eines Widerrufs nach Art. 134 Abs. 1 StPO – für das ganze Verfahren bis zum Eintritt der Rechts- kraft des Strafentscheids (siehe etwa Beschluss der Beschwerdekammer BK 15 30 vom 9. März 2015 E. 4; SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxis- kommentar, 2013, 2. Aufl., Art. 132 N 2). Eine separate Beiordnung für das Be- schwerdeverfahren ist nicht nötig. Die Entschädigung von Rechtsanwältin B.________ für ihre Aufwendungen im Be- schwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers wird am Ende des Verfahrens festgesetzt. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwältin B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsident N.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 21. April 2017 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Der Gerichtsschreiber: Kind Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9