Mit Verfügung vom 23. März 2017 hiess die Verfahrensleitung das Gesuch des Beschwerdeführers um Beiordnung einer amtlichen Verbeiständung im Beschwerdeverfahren gut, als amtlicher Verteidiger wurde Rechtsanwalt B.________ bestellt. Das amtliche Honorar wird gestützt auf die eingereichte Kostennote auf CHF 2‘609.70 festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat dem Kanton Bern diese Entschädigung zurückzuzahlen und dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar ausmachend, CHF 609.95 zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).