5. Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. März 2017 rechtmässig ist. Sie hat den Anspruch des Beschwerdeführers auf amtliche Verteidigung gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b zu Recht verneint. Vor diesem Hintergrund kann die Frage der Mittellosigkeit offengelassen werden. Die Beschwerde ist abzuweisen. 8 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO kostenpflichtig.