Hinsichtlich eines möglichen Vergleichs ist festzuhalten, dass es sich nicht um eine komplexe Materie handelt. Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer «weder mit der Formulierung noch mit den (üblichen) Konditionen einer Vereinbarung in Strafsachen auskennt», führt nicht zu einer genügenden Benachteiligung. Vorliegend anders zu entscheiden würde bedeuten, zukünftig jeder nicht anwaltschaftlich vertretenen Partei einen Rechtsanwalt beiordnen zu müssen, sobald eine andere Partei sich einen Rechtsanwalt leistet.