Dasselbe gilt vorliegend. So ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Privatklägerin in dem weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht schwierigen Strafverfahren durch den Beizug eines privaten Anwalts einen erheblichen Vorteil verschafft haben soll. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Replik überzeugen nicht. Sollte es zu einer Einstellung nach Art. 55a StGB kommen, so wird der zuständige Staatsanwalt den Beschuldigten über die Folgen aufklären. Hinsichtlich eines möglichen Vergleichs ist festzuhalten, dass es sich nicht um eine komplexe Materie handelt.