Strafverfahren nach StPO, bei welchem die Verfahrensleitung bei der Staatsanwaltschaft liegt, welche den Sachverhalt von Amtes wegen zu klären hat und verpflichtet ist, belastende und entlastende Umstände gleichermassen zu untersuchen (Art. 6 StPO). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern sich der Strafantragsteller im vorliegenden, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine besonderen Schwierigkeiten aufwerfenden Fall durch den Beizug eines privaten Anwalts einen erheblichen Vorteil verschafft hat, der erheischen würde, dem Beschuldigten zur Wahrung der Waffengleichheit einen amtlichen Verteidiger zu bestellen.»