Dort hält das Bundesgericht fest (E.2.4): «Zutreffend ist zwar, dass sich unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit rechtfertigen kann, einem Beschuldigten einen amtlichen Verteidiger beizugeben, wenn die Gegenpartei - was vorliegend zutrifft - anwaltlich vertreten ist. Dieser Anspruch gilt aber nicht absolut, und der Verweis auf das Urteil 1P.40/2000 vom 3. April 2000 ist insofern nicht einschlägig, als sich dieses auf ein altrechtliches Privatstrafverfahren bezieht, welches für die Parteien deutlich schwieriger zu führen war als ein aktuelles