Die Staatsanwaltschaft verweist allerdings zu Recht auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_219/2016 vom 1. September 2016. Dort hält das Bundesgericht fest (E.2.4): «Zutreffend ist zwar, dass sich unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit rechtfertigen kann, einem Beschuldigten einen amtlichen Verteidiger beizugeben, wenn die Gegenpartei - was vorliegend zutrifft - anwaltlich vertreten ist.