Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das Prinzip der Waffengleichheit die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers erfordern. Dieser Grundsatz sei als formales Prinzip schon dann verletzt, wenn eine Partei bevorteilt wird; es sei nicht notwendig, dass die Gegenpartei dadurch tatsächlich einen Nachteil erleidet (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 1B_224/2013 vom 27. August 2013 E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft verweist allerdings zu Recht auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_219/2016 vom 1. September