7 Insgesamt erscheint der Beschwerdeführer als fähig, sich im vorliegenden Strafverfahren zu Recht zu finden, auch wenn er rechtsunkundig, prozessunerfahren und mit gesundheitlichen Problemen belastet ist. 4.2.2 Weiter führt der Beschwerdeführer aus, auch der Grundsatz der Waffengleichheit gebiete die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann das Prinzip der Waffengleichheit die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers erfordern.