Aus dem ärztlichen Zeugnis geht zudem auch hervor, dass der Beschwerdeführer trotz dem Scheitern zweier Beziehungen in der Lage war, seine Ausbildung erfolgreich abzuschliessen. Heute arbeitet er als selbständiger Fahrlehrer, was jedenfalls eine gewisse psychische Stabilität voraussetzt. Als Fahrlehrer darf nur arbeiten, wer die Berechtigung zum berufsmässigen Personentransport innehat, d.h. nicht unter erheblichen psychischen Störungen leidet (vgl. hierfür die Internetseite des Schweizerischen Fahrlehrerverbands sowie https://fuehrerausweise.ch /ausweiskategorien/kategorie-bpt/#medizinische-anforderungena409-877d9af6-f051, Stand 6. Juli 2017).