Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ist denn auch weder dem Gesuch um amtliche Verteidigung (dort wurden medizinische Defizite des Beschuldigten mit keinem Wort erwähnt – der Hinweis auf nachzureichende Unterlagen bezieht sich offensichtlich auf die finanzielle Situation) noch der Beschwerde zu entnehmen, inwiefern der Beschwerdeführer konkret nicht in der Lage sein soll, seine Interessen selber zu wahren. Aus dem ärztlichen Zeugnis geht zudem auch hervor, dass der Beschwerdeführer trotz dem Scheitern zweier Beziehungen in der Lage war, seine Ausbildung erfolgreich abzuschliessen.