Aufgabe eines Strafverteidigers ist es jedenfalls nicht, seinem Klienten zu helfen, «angemessen mit dem Strafverfahren umzugehen». Braucht der Beschwerdeführer diesbezüglich Unterstützung, muss er diese bei seinem behandelnden Psychiater holen. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ist denn auch weder dem Gesuch um amtliche Verteidigung (dort wurden medizinische Defizite des Beschuldigten mit keinem Wort erwähnt – der Hinweis auf nachzureichende Unterlagen bezieht sich offensichtlich auf die finanzielle Situation) noch der Beschwerde zu entnehmen, inwiefern der Beschwerdeführer konkret nicht in der Lage sein soll, seine Interessen selber zu wahren.