Gestützt auf dieses ärztliche Zeugnis steht fest, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leidet. Nach Auffassung der Kammer geht daraus allerdings nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer im vorliegenden einfachen und wenig einschneidenden Strafverfahren – wie dem Gesuch vom 20. Februar 2017 entnommen werden kann, leben die Parteien bereits getrennt und die Verhältnisse haben sich geklärt – nicht in der Lage sein sollte, sich selber zu verteidigen. Aufgabe eines Strafverteidigers ist es jedenfalls nicht, seinem Klienten zu helfen, «angemessen mit dem Strafverfahren umzugehen».