Ein aufwändiges Beweisverfahren wird mithin nicht durchzuführen sein. Gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bleibt zu prüfen, ob eine amtliche Verteidigung für das Verfahren – wie der Beschwerdeführer vorbringt – aufgrund der konkreten Umstände trotzdem geboten ist: 4.2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen auf die Beiordnung eines amtlichen Verteidigers angewiesen. Er stützt sich