Rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten hat die Staatsanwaltschaft zudem zu Recht verneint. Der erste Vorfall vom September 2016 ist grundsätzlich unbestritten. Der Beschwerdeführer gibt zu, der Privatklägerin eine Ohrfeige gegeben zu haben. Bezüglich des zweiten Vorfalls steht Aussage gegen Aussage. Zeugenaussagen gibt es keine und abgesehen vom ärztlichen Bericht liegen auch keine objektiven Beweismittel vor. Ein aufwändiges Beweisverfahren wird mithin nicht durchzuführen sein.