4.2 Zwar stellte die Privatklägerin Strafantrag wegen «Tätlichkeiten evtl. einfache Körperverletzung». Sowohl im Anzeigerapport als auch in der Eröffnungsverfügung ist jedoch nur noch der Tatbestand der wiederholten Tätlichkeiten aufgeführt. Überdies bestätigt der zuständige Staatsanwalt in seiner Stellungnahme, die Staatsanwaltschaft gehe vorliegend von wiederholten Tätlichkeiten und nicht von einfacher Körperverletzung aus. Folglich ist Verfahrensgegenstand ein Bagatelldelikt, bei welchem einzig eine Busse droht. Rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten hat die Staatsanwaltschaft zudem zu Recht verneint.