Mithin sei eine Beurteilung der konkreten Umstände des Einzelfalls notwendig, die sich einer strengen Schematisierung entziehe. Immerhin lasse sich festhalten, dass je schwerwiegender der Eingriff in die Interessen der betroffenen Person ist, desto geringer die Anforderungen an die erwähnten tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sein müssten, und umgekehrt (Urteil des Bundesgerichts 1B_72/2017 vom 3. April 2017 E. 2.3). 4.2 Zwar stellte die Privatklägerin Strafantrag wegen «Tätlichkeiten evtl. einfache Körperverletzung».