Gemäss Art. 132 Abs. 1 Bst. b StPO wird unter anderem eine amtliche Verteidigung angeordnet, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dies ist gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung «namentlich» dann der Fall, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person alleine nicht gewachsen wäre. Abs. 3 von Art. 132 StPO hält weiter fest: