Dies gelte umso mehr, wenn die Privatklägerin anwaltlich vertreten sei. Schlicht falsch sei zudem der Schluss der Staatsanwaltschaft, der bevorstehende Abschluss einer Vereinbarung zeige die Einfachheit der Strafsache. Es könne doch von ihm nicht verlangt werden, ohne eigenen Verteidiger Vergleichsverhandlungen mit dem Anwalt der Privatklägerin zu führen. Mit Blick auf die finanzielle Situation des Beschwerdeführers stelle zudem auch eine Zivilforderung von mehreren CHF 100.00 einerseits eine erhebliche finanzielle als auch psychische Belastung für den Beschwerdeführer dar.