Dies habe der behandelnde Psychiater im Arztzeugnis denn auch attestiert. Es stehe auch nicht der Generalstaatsanwaltschaft zu, die (psychische) Belastung des Beschwerdeführers durch das zugrundeliegende Strafverfahren zu bestimmen. Die Notwendigkeit einer (amtlichen) Verteidigung sei durch den Arztbericht vom 13. März 2017 hinreichend belegt. Zur Waffengleichheit ergänzt der Beschwerdeführer, Aussagen- resp. Beweiswürdigung sei eine komplexe Angelegenheit und könne nicht von juristischen Laien ausgeführt werden. Dies gelte umso mehr, wenn die Privatklägerin anwaltlich vertreten sei.